Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die konkreten Daten mit, an denen der Beschwerdeführer observiert und überwacht worden sei. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; gleichzeitig reichte sie zusätzliche Unterlagen zu den Akten (namentlich die Mitteilung vom 19. April 2022 betreffend die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer).