es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 11. April 2022 mitgeteilten Observationen unrechtmässig erfolgt seien (Ziff. 2); die rechtswidrig erlangten Beweise seien nicht als Beweismittel zuzulassen, nicht zu verwerten und zu vernichten 2 (Ziff. 3); dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 5).