4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. Im Umfang von einem Drittel der Entschädigung besteht für den Beschuldigten 1/Beschwerdeführer keine Rück- und Nachzahlungspflicht.