8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das rechtliche Gehör des Beschuldigten 1/Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer auferlegt. Die übrigen CHF 400.00 trägt der Kanton Bern.