6. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für einen Drittel des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung trifft den Beschwerdeführer keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 7. Der Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Seine Aufwendungen sind geringfügig geblieben, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.