30 StPO vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt 7 auf CHF 1'200.00. Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer lediglich zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, aufzuerlegen. Die Übrigen CHF 400.00 trägt der Kanton Bern.