Eine weitere gemeinsame Verfahrensführung würde das Verfahren für den Beschuldigten 2 unnötig in die Länge ziehen. Er hat mit den weiteren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen (Entführung, versuchte Erpressung, versuchte schwere Körperverletzung etc.), welche eine Durchführung des Strafbefehlsverfahrens für diesen ausschliessen, nichts zu tun. Eine gemeinsame Fortführung des Verfahrens ist ihm daher nicht zumutbar und widerspräche ihm gegenüber dem Beschleunigungsgebot. Es liegen damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hinreichende sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung i.S.v. Art. 30 StPO vor.