Es besteht auch nicht die Gefahr sich widersprechender Urteile. Da schliesslich nicht ersichtlich ist, welche Ermittlungshandlungen nach über drei Jahren seit der Tat noch vorgenommen werden sollten, in welche der Beschwerdeführer Einsicht nehmen oder an welchen er teilnehmen könnte, hat die Verfahrenstrennung für ihn auch keine schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen. 4.7 Eine weitere gemeinsame Verfahrensführung würde das Verfahren für den Beschuldigten 2 unnötig in die Länge ziehen.