Wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter richtigerweise bemerkt, wurde G.________ mit Strafbefehl vom 8. August 2019 wegen des hier fraglichen Vorfalls des Angriffs und der mittäterschaftlichen Sachbeschädigung schuldig erklärt. Selbst ein Freispruch des Beschuldigten 2 kann sich damit nicht auf die rechtliche Beurteilung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers auswirken. Es besteht auch nicht die Gefahr sich widersprechender Urteile.