Es ist aufgrund der seit der Tat vergangenen Zeit von über drei Jahren auch nicht mehr mit weiteren Ermittlungsergebnissen zu rechnen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sich nicht mehr eruieren lassen wird, wer F.________ die erlittenen Verletzungen zugefügt oder seine Kopfhörer beschädigt hat. Entsprechend liegt ohnehin keine Ausgangslage vor, in der Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen könnte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter richtigerweise bemerkt, wurde G._____