4.6 Angesichts dieser Vielzahl übereinstimmender Aussagen, wonach der Beschwerdeführer der erste Angreifer gewesen sei und zumindest einmal auf F.________ eingeschlagen habe, besteht keine Unklarheit über dessen Tatbeitrag. Selbst wenn der Beschuldigte 2 sein Schweigen noch brechen und den Beschwerdeführer weiterer Schläge belasten sollte, dürfte seinen Aussagen neben den zahlreichen bereits vorliegenden Aussagen kein wesentliches Gewicht zukommen. Es ist aufgrund der seit der Tat vergangenen Zeit von über drei Jahren auch nicht mehr mit weiteren Ermittlungsergebnissen zu rechnen.