Daraufhin habe G.________ ihm einen «Chlapf» gegeben und die beiden seien gegangen (EV vom 18. November 2019, Z. 53 ff.). Als sie zurückgeblickt hätten, habe er gesehen, wie der Beschuldigte 2 auf F.________ eingeschlagen habe (Einvernahme vom 18. November 2019, Z. 59, 63). 4.6 Angesichts dieser Vielzahl übereinstimmender Aussagen, wonach der Beschwerdeführer der erste Angreifer gewesen sei und zumindest einmal auf F.________ eingeschlagen habe, besteht keine Unklarheit über dessen Tatbeitrag.