6 Der eine Angreifer, welchen er aufgrund der Fotovorweisung ohne zu zögern als den Beschwerdeführer identifizierte, habe ohne Vorwarnung und ohne sichtbaren Anlass auf F.________ eingeschlagen. Kurz darauf habe auch H.________ zugeschlagen (Z. 24 ff., 60 f.; ebenfalls EV vom 26. Februar 2020, Z. 85). Der Beschwerdeführer selber ist insoweit geständig, als er F.________ einen «Nackenklatsch» verpasst haben will. Daraufhin habe G.________ ihm einen «Chlapf» gegeben und die beiden seien gegangen (EV vom 18. November 2019, Z. 53 ff.).