___ auf der Fotovorweisung als die beiden, von denen er und F.________ angegriffen und geschlagen worden seien (EV vom 25. April 2019, Z. 20 ff., 85 f.). Der Beschwerdeführer habe als erster zugeschlagen (EV vom 11. Mai 2020, Z. 81, 89 f.). In seiner Einvernahme vom 11. Mai 2020 gab er dann an, es sei der Beschuldigte 2 gewesen, welcher ihm nach dem ersten Schlag des Beschwerdeführers gegen F.________ einen ‹Kick› verpasst und Letzteren geschlagen habe (Z. 94 f.). Die unbeteiligte Auskunftsperson J.________, welche am fraglichen Abend als Security am Tatort arbeitete, bestätigte in ihrer Einvernahme vom 25. April 2019 den von F._____