Ob der Beschuldigte 2 oder weitere Personen auch noch zugeschlagen hätten, könne er nicht sagen (Z. 72 ff.). Weiter sagte H.________, der Halbbruder von G.________, in seiner Einvernahme vom 26. April 2019 aus, es seien der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 2 gewesen, welche mit zwei anderen (Anm.: gemeint sind F.________ und sein Kollege I.________) ‹gschleglet› hätten (Z. 38 f., 42 ff.). I.________, welcher an dem fraglichen Abend mit F.________ unterwegs war, identifizierte auf Anhieb den Beschwerdeführer und H.________ auf der Fotovorweisung als die beiden, von denen er und F.__