, 142 f., 145 f., 148 ff.). Er widersprach explizit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es der Beschuldigte 2 gewesen sein soll, welcher auf ihn losgegangen sei (EV vom 28. Januar 2020, Z. 176 ff., 213 ff.). Auch G.________ bestätigte in seiner Einvernahme vom 30. April 2019, der Beschwerdeführer habe F.________ einen «Nackenklatscher» verpasst (Z. 41 f.). Weil er (G.________) gedacht habe, der Beschwerdeführer habe mit F.________ ‹Stress›, habe er diesem einen «Chlapf» gegeben (Z. 53 ff.). Ob der Beschuldigte 2 oder weitere Personen auch noch zugeschlagen hätten, könne er nicht sagen (Z. 72 ff.).