In der Folge habe er noch einen weiteren Schlag bekommen, von dem er nicht sagen könne, von wem er gekommen sei. Später habe sich noch eine weitere Person eingemischt, allenfalls noch eine vierte. F.________ erkannte auch den Beschuldigten 2 als eine Person, die er damals vor Ort gesehen habe; er könne aber nicht sicher sagen, dass dieser auch geschlagen habe (EV vom 13. April 2019, Z. 59 ff., 65 ff.; EV vom 13. Mai 2019, Z. 71 ff., 78, 81, 84 ff.; EV vom 28. Januar 2020, Z. 95 ff., 142 f., 145 f., 148 ff.).