4.4 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, bestehen vorliegend sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung. 4.5 Zunächst liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Situation vor, in welcher unter mehreren Mitbeschuldigten unklar ist, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat. Zwar belastet der Beschwerdeführer den Beschuldigten 2, auf F.________ losgegangen zu sein und ihm die Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (Einvernahme vom 18. November 2019, Z. 59, 63). Umgekehrt wird der Beschwerdeführer aber vom Beschuldigten 2 nicht belastet, da dieser bisher die Aussage verweigerte.