Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren oder ein Strafbefehlsverfahren durchführen möchte, vermag für sich allein noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 466 vom 6. Januar 2021, E. 5). Die Trennung des Verfahrens ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art.