Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 Bst. b). Nebst der Mittäterschaft werden von der Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art.