Der Umstand, dass gegen einzelne Personen ein Strafbefehl erlassen werde, genüge in Fällen mit mehreren Beschuldigten nicht per se als zureichender, sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung. Überdies verbiete die vorliegende Konstellation, in welcher namentlich die Beteiligung der beschuldigten Personen und deren Rollen noch genauer zu untersuchen seien, ohnehin die Verfahrenstrennung. Eine solche gefährde auch die Wahrheitsfindung. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte 2, welcher bisher seine Aussagen verweigerte, den Beschwerdeführer, welcher seine Beteiligung an einem Angriff auf F.________ be-