Die Hauptproblematik einer getrennten Verfahrensführung liege in der Ausschaltung der Teilnahme- und Informationsrechte von Mitbeschuldigten, da diesen in getrennt geführten Verfahren keine Parteistellung zukomme. Angesichts der schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen sei bei der Prüfung der Gründe für eine Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen. Der Umstand, dass gegen einzelne Personen ein Strafbefehl erlassen werde, genüge in Fällen mit mehreren Beschuldigten nicht per se als zureichender, sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung.