4. 4.1 Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Für die Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 24. Mai 2022 verwiesen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für eine Verfahrenstrennung i.S.v. Art. 30 StPO seien nicht erfüllt. Die Hauptproblematik einer getrennten Verfahrensführung liege in der Ausschaltung der Teilnahme- und Informationsrechte von Mitbeschuldigten, da diesen in getrennt geführten Verfahren keine Parteistellung zukomme.