Eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft würde einzig einen zu vermeidenden formalistischen Leerlauf bedeuten, welcher auch dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) zuwiderliefe. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2).