393 Abs. 2 StPO), umfassend zur Verfahrenstrennung Stellung nehmen und sich zu den Argumenten der Staatsanwaltschaft äussern, was er in seiner Beschwerde auch tat. Auch zu den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren hätte er sich äussern können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird dadurch geheilt. Eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft würde einzig einen zu vermeidenden formalistischen Leerlauf bedeuten, welcher auch dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) zuwiderliefe.