Es handelt sich auch nicht um eine Verfahrenshandlung mit lediglich vorläufiger Wirkung, welche eine Abweichung vom Grundsatz der vorgängigen Äusserung zu rechtfertigen vermöchte. 3.5 Ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schwer wiegt, kann offengelassen werden. Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), umfassend zur Verfahrenstrennung Stellung nehmen und sich zu den Argumenten der Staatsanwaltschaft äussern, was er in seiner Beschwerde auch tat.