Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder über die bevorstehende Verfahrenstrennung informiert noch wurde ihm formell Gelegenheit gegeben, zu dieser Stellung zu nehmen. Dies obwohl er mit der Verfahrenstrennung eine Einschränkung seiner strafprozessualen Rechte (insb. Akteneinsichtsund Teilnahmerechte im Verfahren gegen den Beschuldigten 2) und damit eine Belastung seiner Rechtsstellung erfährt. Es handelt sich auch nicht um eine Verfahrenshandlung mit lediglich vorläufiger Wirkung, welche eine Abweichung vom Grundsatz der vorgängigen Äusserung zu rechtfertigen vermöchte.