3 Ob der von der Staatsanwaltschaft genannte Grund für die Verfahrenstrennung ein zulässiger ist, ist eine materielle Frage. 3.4 Verletzt wurde hingegen das Recht des Beschwerdeführers, sich vor Erlass eines seine Rechtsstellung belastenden Entscheids zu äussern. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder über die bevorstehende Verfahrenstrennung informiert noch wurde ihm formell Gelegenheit gegeben, zu dieser Stellung zu nehmen.