Dem ist nicht zu folgen. Im Gegensatz zur Verfahrenstrennungsverfügung, welche im von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 466 vom 6. Januar 2021 zu beurteilen war, enthält die vorliegend angefochtene Verfügung eine formelle Begründung. In dieser legt die Staatsanwaltschaft die Überlegungen dar, auf welche sie ihren Entscheid stützt. Es war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, was er mit der vorliegenden Beschwerde auch tat. Es liegt damit keine Verletzung der Begründungspflicht vor.