führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und BGE 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird die Verfahrenstrennung unter Verweis auf Art. 30 StPO damit begründet, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden könnten, während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund diverser weiterer Anzeigen mit schwerwiegenden Vorwürfen zur Anklage gebracht werden müsse. Die Generalstaatsanwaltschaft sieht darin – wie der Beschwerdeführer – eine Verletzung der Begründungspflicht. Dem ist nicht zu folgen.