lastenden Entscheids zur Sache zu äussern (statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 149 vom 25. April 2022 E. 4.3). Grundsätzlich ist der Anspruch auf Äusserung zu gewähren, bevor die Behörde ihren Entscheid fällt. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn es um dringliche Verfahrenshandlungen mit zumeist vorläufiger Wirkung und mit nachfolgender umfassender Anfechtungsmöglichkeit geht (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 107 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.