Es handle sich dabei aber nicht um einen hinreichenden sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung. Ausserdem sei ihm vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, was ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ebenso Art. 80 Abs. 2 StPO). Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz