3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht rechtsgenüglich begründet, da sie als Grund für die Verfahrenstrennung lediglich ausführe, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 könnten im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden, während gegen den Beschwerdeführer Anklage zu erheben sei. Es handle sich dabei aber nicht um einen hinreichenden sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung.