Er beantragt, die Verfügung vom 12. April 2022 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, von einer Verfahrenstrennung sei abzusehen und die Strafverfahren gegen ihn und den Beschuldigten 2 seien weiterhin gemeinsam zu führen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2022, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe; im Übrigen sei die Beschwerde unter hälftiger Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer und den Kanton Bern abzuweisen.