Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 193 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2022 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Zuber, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiber Schärer Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenstrennung Strafverfahren wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung, Tät- lichkeiten etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 12. April 2022 (O 19 5953) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 2) u.a. ein Verfahren wegen Angriffs, einfacher Körperverlet- zung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung, begangen in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2019 in E.________ z.N. von F.________. Mit Verfügung vom 12. April 2022 verfügte sie gestützt auf Art. 30 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Trennung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 2 vom Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Gegen diese Verfahrenstrennung er- hob der Beschwerdeführer am 25. April 2022 (Postaufgabe: 25. April 2022) Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragt, die Verfügung vom 12. April 2022 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, von einer Verfahrenstrennung sei abzusehen und die Strafverfahren gegen ihn und den Be- schuldigten 2 seien weiterhin gemeinsam zu führen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2022, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe; im Übrigen sei die Beschwerde unter hälftiger Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer und den Kanton Bern abzuweisen. Der Beschuldigte 2 teilte mit Schreiben vom 2. Juni 2022 den Verzicht auf eine Stellungnahme mit. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als einer der Mitbeschuldigten durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Er macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht rechtsgenüg- lich begründet, da sie als Grund für die Verfahrenstrennung lediglich ausführe, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 könnten im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden, während gegen den Beschwerdeführer Anklage zu erheben sei. Es handle sich dabei aber nicht um einen hinreichenden sachlichen Grund für eine Verfah- renstrennung. Ausserdem sei ihm vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, was ebenfalls eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ebenso Art. 80 Abs. 2 StPO). Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz 2 die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, BGE 141 III 28 E. 3.2.4, BGE 139 IV 179 E. 2.2, BGE 138 I 232 E. 5.1, Urteile des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 2, 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4 und 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4, je mit Hinweisen). Daneben vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Person das Recht, sich vor Erlass eines sie be- lastenden Entscheids zur Sache zu äussern (statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 149 vom 25. April 2022 E. 4.3). Grundsätzlich ist der Anspruch auf Äusserung zu gewähren, bevor die Behörde ihren Entscheid fällt. Von diesem Grundsatz kann abgewichen wer- den, wenn es um dringliche Verfahrenshandlungen mit zumeist vorläufiger Wirkung und mit nachfolgender umfassender Anfechtungsmöglichkeit geht (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 107 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wiegt die Verletzung des Gehörsanspruchs indes nicht besonders schwer, kann sie nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt wer- den, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und BGE 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hin- weisen). 3.3 In der angefochtenen Verfügung wird die Verfahrenstrennung unter Verweis auf Art. 30 StPO damit begründet, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden könnten, während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund diverser weiterer Anzeigen mit schwerwiegenden Vor- würfen zur Anklage gebracht werden müsse. Die Generalstaatsanwaltschaft sieht darin – wie der Beschwerdeführer – eine Verletzung der Begründungspflicht. Dem ist nicht zu folgen. Im Gegensatz zur Verfahrenstrennungsverfügung, welche im von der General- staatsanwaltschaft zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 466 vom 6. Januar 2021 zu beurteilen war, enthält die vorliegend angefochtene Verfügung eine formelle Begründung. In dieser legt die Staatsanwaltschaft die Überlegungen dar, auf welche sie ihren Entscheid stützt. Es war dem Beschwerde- führer ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, was er mit der vorliegenden Beschwerde auch tat. Es liegt damit keine Verletzung der Be- gründungspflicht vor. 3 Ob der von der Staatsanwaltschaft genannte Grund für die Verfahrenstrennung ein zulässiger ist, ist eine materielle Frage. 3.4 Verletzt wurde hingegen das Recht des Beschwerdeführers, sich vor Erlass eines seine Rechtsstellung belastenden Entscheids zu äussern. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder über die be- vorstehende Verfahrenstrennung informiert noch wurde ihm formell Gelegenheit gegeben, zu dieser Stellung zu nehmen. Dies obwohl er mit der Verfahrenstren- nung eine Einschränkung seiner strafprozessualen Rechte (insb. Akteneinsichts- und Teilnahmerechte im Verfahren gegen den Beschuldigten 2) und damit eine Be- lastung seiner Rechtsstellung erfährt. Es handelt sich auch nicht um eine Verfah- renshandlung mit lediglich vorläufiger Wirkung, welche eine Abweichung vom Grundsatz der vorgängigen Äusserung zu rechtfertigen vermöchte. 3.5 Ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schwer wiegt, kann offengelassen werden. Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfah- ren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächli- cher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), umfassend zur Verfahrenstrennung Stellung nehmen und sich zu den Argumenten der Staatsan- waltschaft äussern, was er in seiner Beschwerde auch tat. Auch zu den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren hätte er sich äussern kön- nen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird dadurch geheilt. Eine Rückwei- sung der Sache an die Staatsanwaltschaft würde einzig einen zu vermeidenden formalistischen Leerlauf bedeuten, welcher auch dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) zuwiderliefe. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). 4. 4.1 Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Für die Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 24. Mai 2022 verwiesen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für eine Verfahrens- trennung i.S.v. Art. 30 StPO seien nicht erfüllt. Die Hauptproblematik einer getrenn- ten Verfahrensführung liege in der Ausschaltung der Teilnahme- und Informations- rechte von Mitbeschuldigten, da diesen in getrennt geführten Verfahren keine Par- teistellung zukomme. Angesichts der schwerwiegenden prozessualen Konsequen- zen sei bei der Prüfung der Gründe für eine Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen. Der Umstand, dass gegen einzelne Personen ein Strafbefehl erlassen werde, genüge in Fällen mit mehreren Beschuldigten nicht per se als zu- reichender, sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung. Überdies verbiete die vorliegende Konstellation, in welcher namentlich die Beteiligung der beschuldigten Personen und deren Rollen noch genauer zu untersuchen seien, ohnehin die Ver- fahrenstrennung. Eine solche gefährde auch die Wahrheitsfindung. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte 2, welcher bisher seine Aussagen verweigerte, den Beschwerdeführer, welcher seine Beteiligung an einem Angriff auf F.________ be- 4 streite, zu Unrecht belasten werde. Ausserdem drohten bei einer Verfahrenstren- nung sich widersprechende Urteile. Mit Blick auf die drohenden Konsequenzen, namentlich die im Raum stehende Landesverweisung, dürften die Rechte des Be- schwerdeführers nicht leichthin umgangen werden. 4.3 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Strafta- ten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teil- nahme vorliegt (Abs. 1 Bst. b). Nebst der Mittäterschaft werden von der Bestim- mung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechen- der Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Tren- nungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren oder ein Strafbefehlsverfahren durch- führen möchte, vermag für sich allein noch keine sachliche Ausnahme vom Grund- satz der Verfahrenseinheit zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 466 vom 6. Januar 2021, E. 5). Die Trennung des Verfahrens ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbe- schuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbei- trag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechen- der Entscheide (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat ge- führten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht, geht die getrennte Verfahrensführung sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig geht der beschuldigten Person das Verwer- tungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen kann. Die separat beschuldigte Person hat 5 in getrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie ei- ne Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessua- len Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). 4.4 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, bestehen vorliegend sachli- che Gründe für eine Verfahrenstrennung. 4.5 Zunächst liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Situation vor, in welcher unter mehreren Mitbeschuldigten unklar ist, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat. Zwar belastet der Beschwerdeführer den Be- schuldigten 2, auf F.________ losgegangen zu sein und ihm die Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (Einvernahme vom 18. November 2019, Z. 59, 63). Umge- kehrt wird der Beschwerdeführer aber vom Beschuldigten 2 nicht belastet, da die- ser bisher die Aussage verweigerte. Hingegen belasten sämtliche weiteren befrag- ten Personen den Beschwerdeführer übereinstimmend. So sagte das Opfer F.________ mehrfach gleichbleibend aus, er habe zuerst vom Beschwerdeführer eine knallende Ohrfeige leicht seitlich direkt auf sein linkes Ohr erhalten. Daraufhin sei die Faust von G.________ gekommen, die ihn an der rechten Schläfe getroffen habe. In der Folge habe er noch einen weiteren Schlag bekommen, von dem er nicht sagen könne, von wem er gekommen sei. Später habe sich noch eine weitere Person eingemischt, allenfalls noch eine vierte. F.________ erkannte auch den Beschuldigten 2 als eine Person, die er damals vor Ort gesehen habe; er könne aber nicht sicher sagen, dass dieser auch geschlagen habe (EV vom 13. April 2019, Z. 59 ff., 65 ff.; EV vom 13. Mai 2019, Z. 71 ff., 78, 81, 84 ff.; EV vom 28. Ja- nuar 2020, Z. 95 ff., 142 f., 145 f., 148 ff.). Er widersprach explizit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es der Beschuldigte 2 gewesen sein soll, welcher auf ihn losgegangen sei (EV vom 28. Januar 2020, Z. 176 ff., 213 ff.). Auch G.________ bestätigte in seiner Einvernahme vom 30. April 2019, der Beschwer- deführer habe F.________ einen «Nackenklatscher» verpasst (Z. 41 f.). Weil er (G.________) gedacht habe, der Beschwerdeführer habe mit F.________ ‹Stress›, habe er diesem einen «Chlapf» gegeben (Z. 53 ff.). Ob der Beschuldigte 2 oder weitere Personen auch noch zugeschlagen hätten, könne er nicht sagen (Z. 72 ff.). Weiter sagte H.________, der Halbbruder von G.________, in seiner Einvernahme vom 26. April 2019 aus, es seien der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 2 gewesen, welche mit zwei anderen (Anm.: gemeint sind F.________ und sein Kol- lege I.________) ‹gschleglet› hätten (Z. 38 f., 42 ff.). I.________, welcher an dem fraglichen Abend mit F.________ unterwegs war, identifizierte auf Anhieb den Be- schwerdeführer und H.________ auf der Fotovorweisung als die beiden, von denen er und F.________ angegriffen und geschlagen worden seien (EV vom 25. April 2019, Z. 20 ff., 85 f.). Der Beschwerdeführer habe als erster zugeschlagen (EV vom 11. Mai 2020, Z. 81, 89 f.). In seiner Einvernahme vom 11. Mai 2020 gab er dann an, es sei der Beschuldigte 2 gewesen, welcher ihm nach dem ersten Schlag des Beschwerdeführers gegen F.________ einen ‹Kick› verpasst und Letzteren geschlagen habe (Z. 94 f.). Die unbeteiligte Auskunftsperson J.________, welche am fraglichen Abend als Security am Tatort arbeitete, bestätigte in ihrer Einver- nahme vom 25. April 2019 den von F.________ geschilderten Geschehensablauf. 6 Der eine Angreifer, welchen er aufgrund der Fotovorweisung ohne zu zögern als den Beschwerdeführer identifizierte, habe ohne Vorwarnung und ohne sichtbaren Anlass auf F.________ eingeschlagen. Kurz darauf habe auch H.________ zuge- schlagen (Z. 24 ff., 60 f.; ebenfalls EV vom 26. Februar 2020, Z. 85). Der Beschwerdeführer selber ist insoweit geständig, als er F.________ einen «Na- ckenklatsch» verpasst haben will. Daraufhin habe G.________ ihm einen «Chlapf» gegeben und die beiden seien gegangen (EV vom 18. November 2019, Z. 53 ff.). Als sie zurückgeblickt hätten, habe er gesehen, wie der Beschuldigte 2 auf F.________ eingeschlagen habe (Einvernahme vom 18. November 2019, Z. 59, 63). 4.6 Angesichts dieser Vielzahl übereinstimmender Aussagen, wonach der Beschwer- deführer der erste Angreifer gewesen sei und zumindest einmal auf F.________ eingeschlagen habe, besteht keine Unklarheit über dessen Tatbeitrag. Selbst wenn der Beschuldigte 2 sein Schweigen noch brechen und den Beschwerdeführer wei- terer Schläge belasten sollte, dürfte seinen Aussagen neben den zahlreichen be- reits vorliegenden Aussagen kein wesentliches Gewicht zukommen. Es ist auf- grund der seit der Tat vergangenen Zeit von über drei Jahren auch nicht mehr mit weiteren Ermittlungsergebnissen zu rechnen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sich nicht mehr eruieren lassen wird, wer F.________ die erlittenen Verletzungen zugefügt oder seine Kopfhörer beschädigt hat. Entspre- chend liegt ohnehin keine Ausgangslage vor, in der Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen könnte. Wie die General- staatsanwaltschaft weiter richtigerweise bemerkt, wurde G.________ mit Strafbe- fehl vom 8. August 2019 wegen des hier fraglichen Vorfalls des Angriffs und der mittäterschaftlichen Sachbeschädigung schuldig erklärt. Selbst ein Freispruch des Beschuldigten 2 kann sich damit nicht auf die rechtliche Beurteilung des Tatbei- trags des Beschwerdeführers auswirken. Es besteht auch nicht die Gefahr sich wi- dersprechender Urteile. Da schliesslich nicht ersichtlich ist, welche Ermittlungshandlungen nach über drei Jahren seit der Tat noch vorgenommen werden sollten, in welche der Beschwerde- führer Einsicht nehmen oder an welchen er teilnehmen könnte, hat die Verfahrens- trennung für ihn auch keine schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen. 4.7 Eine weitere gemeinsame Verfahrensführung würde das Verfahren für den Be- schuldigten 2 unnötig in die Länge ziehen. Er hat mit den weiteren gegen den Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfen (Entführung, versuchte Erpressung, versuch- te schwere Körperverletzung etc.), welche eine Durchführung des Strafbefehlsver- fahrens für diesen ausschliessen, nichts zu tun. Eine gemeinsame Fortführung des Verfahrens ist ihm daher nicht zumutbar und widerspräche ihm gegenüber dem Beschleunigungsgebot. Es liegen damit entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers hinreichende sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung i.S.v. Art. 30 StPO vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt 7 auf CHF 1'200.00. Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer lediglich zwei Drittel der Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 800.00, aufzuerlegen. Die Übrigen CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 6. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädi- gung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für einen Drittel des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung trifft den Beschwerdeführer keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 7. Der Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Seine Aufwendungen sind geringfügig geblieben, weshalb ihm keine Entschädigung aus- zurichten ist. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das rechtliche Gehör des Beschuldigten 1/Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer auferlegt. Die übrigen CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. Im Umfang von einem Drittel der Entschädigung besteht für den Beschuldigten 1/Beschwerdefüh- rer keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - F.________, v.d. Rechtsanwalt L.________ (per B-Post) - M.________, a.v.d. Rechtsanwalt N.________ (per B-Post) - O.________ (per B-Post) - P.________ (per B-Post) - Q.________ (per B-Post) - R.________ (per B-Post) - S.________ (per B-Post) - T.________ (per B-Post) Bern, 5. August 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Schärer 9 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10