Die erkennungsdienstliche Erfassung ist daher erforderlich und geeignet, künftige Sachbeschädigungen aufzuklären. Mit Blick auf die Bedeutung der Straftaten und des vergleichsweise leichten Eingriffs in die Grundrechte ist die erkennungsdienstliche Erfassung auch zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.