Die Schwelle der geforderten Deliktsschwere ist im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung erreicht und die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zu präventiven Zwecken gerechtfertigt. 5.6 Zudem ist der Abgleich von Fingerabdrücken sowie die Möglichkeit, allfälligen Zeugen ein Foto des Beschwerdeführers vorzuhalten, auch bei Sachbeschädigungen ein zielführendes und oftmals sogar das einzige Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist daher erforderlich und geeignet, künftige Sachbeschädigungen aufzuklären.