Eine Betrachtung der Einzelfälle ist bei dieser Ausgangslage stossend. Aufgrund der erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Begehung einer Vielzahl (auch künftiger Taten) droht insgesamt ein hoher Vermögensschaden, auch wenn die Schadenssumme der einzelnen Fälle nicht abschliessend feststeht. Jedenfalls stellt auch der Beschwerdeführer einen Sachschaden nicht grundsätzlich in Abrede, sondern vertritt die Auffassung, dass der Schaden wenige 100 Franken beträgt (vgl. Z. 22 der Beschwerde). Dies entspricht auch der Höhe der vorliegend geltend gemachten Schäden und scheint ohne Weiteres realistisch und angebracht.