tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 260 StPO). 5.5 Selbst wenn es sich – wie der Beschwerdeführer vorbringt - bei Tags in der Regel um einfarbige, einschichtige Signaturen handelt und diese nur wenige Zentimeter lang und breit sind, entsteht Sachschaden. Dieser mag mit Blick auf einen einzelnen Tag geringfügig sein. Vorliegend ist es aber angezeigt, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Wie soeben ausgeführt, wird der Beschwerdeführer verdächtigt, mehrere Tags in einer Nacht angebracht zu haben. Zudem wurden die von ihm angebrachten Tags schon in mehr als hundert Fällen verwendet.