hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021vom 6. Juli 2021 E. 4.3). Es lässt sich jedoch mit Blick auf ihre Anwendbarkeit auf Übertretungen und die im Vergleich zu anderen Zwangsmassnahmen deutlich geringere Eingriffsintensität (die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einem leichten Eingriff aus, BGE 147 I 372 E. 2.2) rechtfertigen, dass die Anforderungen an die Schwere der Delikte zumindest weniger hoch sind als bei der Abnahme eines DNA-Profils (vgl. auch GRAF/HANSJAKOB, in: Kommen-