Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021vom 6. Juli 2021 E. 4.3). Zwar führte das Bundesgericht aus, der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden könne, bedeute im Umkehrschluss nicht, dass