5.4 Es ist zu prüfen, ob diese Straftaten die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich künftiger Delikte geforderte Deliktsschwere erreichen (vgl. E. 2 hiervor). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht fest, dass Antragsdelikte, insbesondere drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere erfüllen können (vgl. BGE 145 IV 264 E. 4.2; Urteil 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung.