Dies wird durch den Umstand bekräftigt, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, alleine in der Tatnacht 9 Tags angebracht zu haben, bis er von der Polizei angehalten werden konnte. Auch nach Ansicht der Kammer ergibt sich bei dieser Ausgangslage nicht nur eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Tatbeteiligung an den offenen Fällen im Zusammenhang mit den gleichen Tags, sondern auch für eine Tatbegehung von zukünftigen Taten. 5.4 Es ist zu prüfen, ob diese Straftaten die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich künftiger Delikte geforderte Deliktsschwere erreichen (vgl. E. 2 hiervor).