Bringt jemand bestimmte Tags an, kann davon ausgegangen werden, dass diese nur von sehr wenigen Personen verwendet werden, weshalb der Beschwerdeführer zu den Tatverdächtigen gehört, auch wenn es andere Sprayer bzw. Tagger gibt. Ausserdem stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass Personen, welche Tags anbringen, dies als eine Kunstform verstehen und es im Sinne einer Individualisierung darum geht, ein Markenzeichen zu entwickeln, welches an möglichst vielen Orten angebracht wird (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.5).