BGE 147 I 372 E. 4.3.2). 5.3 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Gemäss Anzeigerapport vom 15. Juli 2022 soll er allerdings bereits im Jahr 2020 ein Tag am F.________(Örtlichkeit) angebracht und angegeben haben, dass dies eine einmalige Sache gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft leitet die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer mehrere Sachbeschädigungen an einem Abend begangen hat. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer angebrachten Tags insgesamt 112 Mal im letzten Jahr verwendet (vgl. auch Anzeigerapport vom 15. Juli 2022).