Jedenfalls macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, die Tags seien ungeeignet, einen Schaden zu verursachen und es müsse sich offensichtlich um Objekte gehandelt haben, an denen niemand ein dingliches oder obligatorisches Recht habe. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft durften daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt hat, auch wenn es sich nicht um Sprayereien mit einer Dose gehandelt hat. Die allenfalls falsche Bezeichnung schadet vorliegend nicht. Auch die Höhe des Schadens ist für die Frage des Tatverdachts nicht entscheidend.