Zudem kann und muss im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers auch noch nicht abschliessend feststehen, ob und welche Rechte an den bemalten Objekten bestehen und welcher Sachschaden bei wem entstanden ist. Jedenfalls macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, die Tags seien ungeeignet, einen Schaden zu verursachen und es müsse sich offensichtlich um Objekte gehandelt haben, an denen niemand ein dingliches oder obligatorisches Recht habe.