Zudem wurden zwei Stifte bei ihm sichergestellt. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Tags an der E.________(Örtlichkeit) an. Diese Ausgangslage begründet konkrete Anhaltspunkte, dass er durch seine Tags auch an Objekten mit fremden Eigentumsrechten Schaden anrichtete. Das wird durch die sich in den Akten befindenden Strafanträge bestätigt. Dabei bestehen keine Hinweise, dass diesen Personen die Antragsberechtigung fehlt. Zudem kann und muss im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers auch noch nicht abschliessend feststehen, ob und welche Rechte an den bemalten Objekten bestehen und welcher Sachschaden bei wem entstanden ist.