d). 4.2 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, auch ohne Fotodokumentation oder Belege zum Schaden. Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat durch die Polizei ertappt. Zudem wurden zwei Stifte bei ihm sichergestellt.