Aus der Begründung ergibt sich weiter, dass die Staatsanwaltschaft von Sachbeschädigungen und Vergehen von gewisser Schwere ausging. Eine eingehendere Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist nicht erforderlich. Die massgeblichen Überlegungen, von denen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, ergeben sich hinreichend aus der Begründung. Der Beschwerdeführer war auch ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten.